Definitionen rund um den Unfallschaden

Gutachtenkosten

  • Die Kosten für das Gutachten muss die Versicherung auch ohne vorherige Zustimmung bzw. Absprache übernehmen. Im Falle eines Bagatellschadens erstellt der Sachverständige oder die Werkstatt statt dessen einen Kostenvoranschlag.

Nutzungsausfall

  • Der Geschädigte hat Anspruch auf eine Geldentschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeuges. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung nimmt der Sachverständige vor.

Restwert

  • Als Restwert bezeichnet man den Wert des verunfallten Fahrzeuges. Dieser wird vom Sachverständigen unter Berücksichtigung regionaler Marktgegebenheiten ermittelt und im Gutachten angegeben. Der Restwert wird im Totalschaden von der Versicherung in Abzug gebracht. Maßgebend ist der im Gutachten eines uabhängigen Sachverständigen angegebene Wert.

Schadenmanagement

  • Einige Versicherungen suggerieren ihr Schadenmanagement als unbürokratische Hilfe im Sinne des Geschädigten. Die Ansprüche des Unfallopfers bleiben dabei nicht selten auf der Strecke. Unfallexperten stehen Ihnen gegenüber – halten Sie die Abwicklung in Ihren Händen.

Totalschaden

  • Überschreiten die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges vor dem Unfallereignis, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Als Berechnungsgrundlage gilt in der Regel der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Liegen die Reparaturkosten jedoch nicht mehr als 30% über den Wiederbeschaffungswert, gilt unter gewissen Vorraussetzungen eine andere Regulierungsgrundlage.

Wertminderung

  • Der Minderwert wird damit begründet, dass ein Unfallfahrzeug im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Preis erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird unter Berücksichtigung mehrerer beeinflussender Faktoren durch den unabhängigen Sachverständigen ermittelt.

Wiederbeschaffungswert

  • Der Wiederbeschaffungswert (veralteter Zeitwert) ist der Wert, den der Geschädigte für sein Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Er ist stets Berechnungsgrundlage im Totalschaden.